Satzung
Satzung des Bayerischen Go-Vereines e.V.
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Der Verein, der seinen Sitz in München hat, führt den Namen: Bayerischer Go-Verein e. V. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports bezüglich des Go-Spiels und insoweit die Pflege des Go-Spiels. Der Verein erstrebt deshalb auch den Zusammenschluss aller Go-Spieler und am Go interessierter Personen in Bayern.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere auch durch die Förderung der kulturellen Beziehungen, der internationalen Gesinnung und des Völkerverständigungsgedanken auf dem Gebiete des Go-Sports durch Vorträge, Treffen und Gedankenaustausch der Mitglieder untereinander. Der Verein unterhält deshalb die Verbindung zu anderen Go-Spielern und deren Organisationen in Deutschland, Europa und Übersee. Politische, rassische und religiöse Bestrebungen sind ausgeschlossen. Der Verein ist nicht gewinnstrebend, also selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Dementsprechend dürfen Mittel des Vereins nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden und weder erhalten die Mitglieder Zuwendungen aus Vereinsmitteln noch dürfen Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglieder können werden:
- Jeder Go-Spieler, unabhängig vom Wohnsitz.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern. Gegen die Verweigerung der Aufnahme kann der Antragsteller bei der Mitgliederversammlung Protest einlegen, die endgültig entscheidet. Personen, die sich um die Förderung des Go-Spiels oder des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Mitgliedschaft endet:
- Durch Austritt, der nur zum Jahresende nach vorheriger schriftlicher Kündigung mit Monatsfrist gegenüber dem Vorstand erfolgen kann.
- Mit rechtskräftigem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
- Durch Ausschluss. Dieser erfolgt unter Angabe von Gründen durch die Mitgliederversammlung oder wenn ein Mitglied seinen Beitrag trotz Mahnung länger als sechs Monate schuldet, wegen mangelnden Interesses, durch den Vorstand. Gegen den Ausschluss durch den Verein kann bei der Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden.
- Durch Tod.
Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind zu Anfang eines jeden Jahres für dieses Jahr zu entrichten. Bei Eintritt ist der erste Beitrag für das aktuelle Jahr unverzüglich zu entrichten. Über Höhe der Mitgliedsbeiträge und Ermäßigungen entscheidet die ordentliche Jahresversammlung aller Mitglieder. Über Anträge und die Dauer der Ermäßigung entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und optional einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins und die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB. Der Vorstand soll bei Bedarf, jedoch mindestens halbjährlich persönlich oder in virtueller Konferenz zusammentreten. Er ist jederzeit und an jedem Ort beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend oder durch schriftliche Vollmacht durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten sind. Der Vorstand kann die vorläufige Abberufung eines Vorstandsmitglieds beschließen. Eine unverzüglich einzuberufende außerordentliche Mitgliederversammlung überprüft den Vorstandsbeschluss und wählt bei seiner Bestätigung ein neues Vorstandsmitglied. Bei Stimmengleichheit im Vorstand entscheidet die Stimme des anwesenden Vorsitzenden. Alljährlich findet die ordentliche Mitgliederversammlung mit persönlicher Anwesenheit oder in virtueller Konferenz statt. Der Versammlungsleiter bestimmt ein Vereinsmitglied als Protokollführer.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden und die übrigen Vorstandsmitglieder auf die Dauer von drei Jahren. Rechte und Pflichten der Gewählten erlöschen mit dem Ende der Mitgliederversammlung, welche die Neuwahl vornimmt. Scheidet der Vorsitzende oder mehr als ein anderes Vorstandsmitglied innerhalb einer Wahlperiode aus dem Vorstand aus, so ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Ergänzungswahl einzuberufen. Scheidet nur ein Vorstandsmitglied aus, das nicht der Vorsitzende ist, so wird durch Vorstandsbeschluss bestimmt, wer sein Amt zusätzlich übernimmt. Der Vorstand kann beschließen, eine Mitgliederversammlung für eine Ersatzwahl einzuberufen.
Der Vorstand vertritt den Verein nach Außen und Innen. Jedes Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, den Verein jeweils allein zu vertreten.
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
- Jahresbericht des Vorstandes
- Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Eintritt in überregionale Verbände oder Austritt aus solchen
- Wahl der Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr
- Wahl des Vorstandes, wenn erforderlich
- Anträge des Vorstandes und aus dem Kreise der Mitglieder
Im Übrigen sind Mitgliederversammlungen einzuberufen:
- Auf Beschluss des Vorstandes
- Wenn mindestens 1/3 der Mitglieder es fordern
- In den vom Gesetz und der Satzung bestimmten Fällen
Anträge gemäß 8. sind dem Vorstand schriftlich mit Angabe von Gründen und Tagesordnung einzureichen. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein durch Veröffentlichung im Bekanntmachungsblatt des Vereins oder durch einfachen Brief. Das vom Protokollführer gefertigte Protokoll ist von diesem und dem Vorsitzenden zu unterschreiben. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Einzelmitglieder können auch durch andere Mitglieder aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten werden. Anträge auf Beschlüsse in der Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mindestens 2 Wochen zuvor zugehen, sodass sie noch allen Mitgliedern ganz oder in gekürzter Form bekannt gemacht werden können.
Alljährlich werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer und ein Stellvertreter gewählt, Letzterer für den Fall, dass einer der Gewählten innerhalb der Wahlperiode ausscheidet. Der Rechenschaftsbericht für jedes abgelaufene Geschäftsjahr ist durch den Schatzmeister mit allen Unterlagen und Belegen dem Vorstand bis Ende Januar des folgenden Jahres vorzulegen und durch diesen innerhalb 3 Wochen mit seinen Bemerkungen den Kassenprüfern zuzuleiten. Diese sollten ihren Prüfungsbericht mindestens 2 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Bekanntgabe auf der Mitgliederversammlung mit allen Unterlagen dem Vorstand zurückreichen.
Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch die vom Verein verteilte Go-Zeitung oder durch persönliche, schriftliche Zustellung.
Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Go Bund e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung entscheidet, kann für den Fall, dass zu diesem Zeitpunkt andere Go-Organisationen existieren, auch die Übertragung auf eine solche Organisation zu einem dann bestimmten gemeinnützigen Zweck beschließen. Jede andere Übertragung, insbesondere eine Verteilung des Restvermögens auf die Mitglieder, ist ausgeschlossen.
Verhältnis zum Deutschen Go-Bund e. V.
- Der Verein ist Mitglied des Deutschen Go-Bund e. V.
- Die Interessen der im Verein organisierten Go-Spieler werden gegenüber dem Deutschen Go-Bund e. V. durch den Vorstand wahrgenommen.
- Der Vorstand beschließt, wer als Delegierter auf Delegiertenversammlungen des Deutschen Go-Bund e. V. den BGoV vertritt. Die Delegierten sind weisungsgebunden.



