Satzung
Satzung des Bayerischen Go-Vereines e.V.
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- Der Verein, der seinen Sitz in München hat, führt den Namen: „Bayerischer Go-Verein e.V.“.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports bezüglich des Go-Spiels und insoweit die Pflege des Go-Spiels. Der Verein erstrebt deshalb auch den Zusammenschluß aller Go-Spieler und am Go interessierter Personen in Bayern.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere auch durch die Förderung der kulturellen Beziehungen, der internationalen Gesinnung und des Völkerverständigungsgedanken auf dem Gebiete des Go-Sports durch Vorträge, Treffen und Gedankenaustausch der Mitglieder untereinander. Der Verein unterhält deshalb die Verbindung zu anderen Go-Spielern und deren Organisationen in Deutschland, Europa und Übersee.
Politische, rassische und religiöse Bestrebungen sind ausgeschlossen.
Der Verein ist nicht gewinnstrebend, also selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Dementsprechend dürfen Mittel des Vereins nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden und weder erhalten die Mitglieder Zuwendungen aus Vereinsmitteln noch dürfen Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. - Mitglieder können werden:
- Jeder deutsche Go-Spieler und jeder Deutsche, der am Go-Spiel interessiert ist und in Bayern wohnt.
- Jeder Deutsche und jeder Ausländer, der am Go-Spiel interessiert ist und aus persönlichen Gründen dem Verband beitreten möchte, auch ohne in Bayern zu wohnen.
- Jeder örtliche Verein, der seinen Sitz in Bayern hat. Die Mitglieder der örtlichen Vereine haben die
gleichen Rechte und Pflichten wie Einzelmitglieder.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern. Gegen die Verweigerung der Aufnahme kann der Antragsteller bei der Mitgliederversammlung Protest einlegen, die endgültig entscheidet.
Personen, die sich um die Förderung des Go-Spiels oder des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.Die Mitgliedschaft endet:
- Durch Austritt, der nur zum Jahresende nach vorheriger schriftlicher Kündigung mit Monatsfrist gegenüber dem Vorstand erfolgen kann.
- Mit rechtskräftigem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
- Durch Ausschluss. Dieser erfolgt unter Angabe von Gründen durch die Mitgliederversammlung oder, wenn ein Mitglied seinen Beitrag trotz Mahnung länger als sechs Monate schuldet, wegen mangelnden Interesses, durch den Vorstand. Gegen den Ausschluß durch den Verein kann bei der Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden.
- Durch Tod.
- Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils für das folgende Geschäftsjahr durch die Mitgliederversammlung festgelegt und ist als Bringschuld für mindestens ein Jahr im Voraus zu entrichten.
Durch Vorstandsbeschluß kann auf Antrag Einzelmitgliedern Beitragsnachlaß bis höchstens 50% aus wirtschaftlichen Gründen gewährt werden. Wiederholter Beitragsnachlaß ist zulässig.
Auf ausdrücklichen Wunsch der Antragsteller sind ihre Namen gegenüber den übrigen Mitgliedern, ausgenommen den Kassenprüfern, durch den Vorstand und die Kassenprüfer vertraulich zu behandeln.
Schüler, Studenten und sonst in Ausbildung befindliche Personen sowie Arbeitslose sind berechtigt, auch ohne Antrag nur 2/3 des Beitrages zu leisten. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner brauchen bei Verzicht auf die Belieferung mit der Deutschen Go-Zeitung für die Mitgliedschaft nur 50% des Beitrags zu bezahlen.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. - Die Organe des Vereins sind:
- Der Vorsitzende und sein Stellvertreter als Vorstand im Sinne des §26 BGB
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden und die übrigen Vorstandsmitglieder auf die Dauer von drei Jahren. Rechte und Pflichten der Gewählten erlöschen mit dem Ende der Mitgliederversammlung, welche die Neuwahl vornimmt.
Scheidet der Vorsitzende oder mehr als ein anderes Vorstandsmitglied innerhalb einer Wahlperiode aus dem Vorstand aus, so ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu Zwecke der Ergänzungswahl einzuberufen.
Scheidet nur ein Vorstandsmitglied aus, das nicht der Vorsitzende ist, so wird durch Vorstandsbeschluß bestimmt, wer sein Amt zusätzlich übernimmt. Der Vorstand kann beschließen, eine Mitgliederversammlung für eine Ersatzwahl einzuberufen.
- Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Sowohl der Vorsitzende als auch der stellvertretende Vorsitzende sind alleine vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er beschließt die Weisungen für den Vorsitzenden, an welche dieser gebunden ist.
Der Vorstand soll bei Bedarf, jedoch mindestens halbjährlich, am Sitz des Vereins zusammentreten. Er ist jederzeit und an jedem Ort beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend oder durch schriftliche Vollmacht durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten sind.
Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende muß anwesend sein.
Der Vorstand kann die vorläufige Abberufung des Vorsitzenden beschließen, wenn dieser gegen die ihm erteilten Weisungen des Vorstands handelt. Eine unverzüglich einzuberufende außerordentliche Mitgliederversammlung überprüft den Vorstandsbeschluß und wählt bei seiner Bestätigung einen neuen Vorsitzenden.
Bei Stimmengleichheit im Vorstand entscheidet die Stimme des anwesenden Vorsitzenden. - Alljährlich findet bis spätestens Ende April die ordentliche Mitgliederversammlung an dem Sitz des Vereins oder an einem anderen Ort in Bayern statt. Der Versammlungsleiter bestimmt ein Vereinsmitglied als Protokollführer.
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
(1) Jahresbericht des Vorstandes
(2) Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters
(3) Bericht der Kassenprüfer
(4) Entlastung des Vorstandes
(5) Eintritt in überregionale Verbände oder Austritt aus solchen
(6) Wahl der Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr
(7) Wahl für den Vorstand, wenn erforderlich
(8) Anträge des Vorstandes und aus dem Kreise der Mitglieder
Im Übrigen sind Mitgliederversammlungen einzuberufen:- Auf Beschluß des Vorstandes
- Wenn mindestens 1/3 der Mitglieder es fordern
- In den vom Gesetz und der Satzung bestimmten Fällen
Anträge gemäß 8. sind dem Vorstand schriftlich mit Angabe von Gründen und Tagesordnung einzureichen.
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein durch Veröffentlichung im Bekanntmachungsblatt des Vereins oder durch einfachen Brief.
Die Mitglieder angeschlossener Vereine können nach Maßgabe der Satzung dieser Vereine eingeladen werden.
Die Einberufungsfrist beträgt 4 Wochen, wobei der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen sind.
Das vom Protokollführer gefertigte Protokoll ist von diesem und dem Vorsitzenden zu unterschreiben. Es wird zu Beginn der nächsten Mitgliederversammlung verlesen.
Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
Einzelmitglieder können auch durch andere Mitglieder aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten werden.
Anträge auf Beschlüsse in der Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mindestens 2 Wochen zuvor zugehen, so daß sie noch allen Mitgliedern ganz oder in gekürzter Form bekanntgemacht werden können. - Alljährlich werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer und ein Stellvertreter gewählt, Letzterer für den Fall, daß einer der Gewählten innerhalb der Wahlperiode ausscheidet.
Der Rechenschaftsbericht für jedes abgelaufene Geschäftsjahr ist durch den Schatzmeister mit allen Unterlagen und Belegen dem Vorstand bis Ende Januar des folgenden Jahres vorzulegen und durch diesen innerhalb 3 Wochen mit seinen Bemerkungen den Kassenprüfern zuzuleiten. Diese sollten ihren Prüfungsbericht mindestens 2 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Bekanntgabe auf der Mitgliederversammlung mit allen Unterlagen dem Vorstand zurückreichen. - Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch die vom Verein verteilte Go-Zeitung oder durch einfachen Brief oder Karte an alle Mitglieder. Eine Bekanntmachung durch elektronische Schriftform (z. B. Email) ist zulässig, falls das Mitglied dem schriftlich zugestimmt hat.
- Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Bayerische Rote Kreuz, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung entscheidet, kann für den Fall, daß zu diesem Zeitpunkt andere gemeinnützige Go-Organisationen existieren, auch die Übertragung auf eine solche Organisation zu einem dann bestimmten gemeinnützigen Zweck beschließen. Jede andere Übertragung, insbesondere eine Verteilung des Restvermögens auf die Mitglieder, ist ausgeschlossen.
- Diese Satzung tritt zum 18. Oktober 2014 in Kraft.


